Artikel 83 VO (EU) 2016/429

Koordination der Maßnahmen durch die Kommission und vorläufige besondere Bestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 4

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über

a)
die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die ihre zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 77 Absatz 1, 78, 79 und 81 und den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 77 Absatz 2 erlassen wurden, hinsichtlich einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b ergriffen haben;
b)
die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die ihre zuständigen Behörden gemäß Artikel 77 Absatz 1, Artikel 78, Artikel 80 Absatz 1 und Artikel 82 und den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 77 Absatz 2 erlassen wurden, hinsichtlich einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c ergriffen haben.

(2) Die Kommission überprüft die Seuchenlage und die von der zuständigen Behörde gemäß diesem Kapitel ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und kann in Durchführungsrechtsakten für einen begrenzten Zeitraum besondere Bestimmungen über Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c unter Bedingungen festlegen, die der epidemiologischen Lage entsprechen, wenn

a)
es sich herausstellt, dass diese von der betreffenden zuständigen Behörde ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die epidemiologische Lage nicht geeignet sind;
b)
diese gelistete Seuche sich trotz der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die gemäß diesem Kapitel getroffen wurden, offensichtlich weiter ausbreitet.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

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