Artikel 247 VO (EU) 2016/429

Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken

Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur dann aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, wenn sie Folgendes erfüllen:

a)
Sie sind einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gemäß den nach Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe a erlassenen Bestimmungen gekennzeichnet;
b)
sie entsprechen den nach Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen einschlägigen Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;
c)
für sie wird ein Identifizierungsdokument mitgeführt, das gemäß den nach Artikel 254 Buchstabe d erlassenen Bestimmungen ordnungsgemäß ausgefüllt und ausgestellt ist.

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