Artikel 247 VO (EU) 2016/429
Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken
Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur dann aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, wenn sie Folgendes erfüllen:
- a)
- Sie sind einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gemäß den nach Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe a erlassenen Bestimmungen gekennzeichnet;
- b)
- sie entsprechen den nach Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen einschlägigen Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;
- c)
- für sie wird ein Identifizierungsdokument mitgeführt, das gemäß den nach Artikel 254 Buchstabe d erlassenen Bestimmungen ordnungsgemäß ausgefüllt und ausgestellt ist.
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