Artikel 144 VO (EU) 2016/429
Übertragung von Befugnissen bezüglich der Pflicht der Unternehmer sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
- a)
-
Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 an Verbringungen gehaltener Landtiere, die kein erhebliches Risiko hinsichtlich der Ausbreitung einer Seuche darstellen, und zwar aufgrund
- i)
- der Art(en) oder Kategorie(n) der zu verbringenden gehaltenen Landtiere und der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d, für die diese Tiere zu den gelisteten Arten zählen;
- ii)
- der Haltungsmethoden und der Erzeugungsart bei diesen Arten und Kategorien gehaltener Landtiere;
- iii)
- der vorgesehenen Nutzung der gehaltenen Landtiere oder
- iv)
- des Bestimmungsorts der gehaltenen Landtiere, einschließlich der Fälle, in denen ihr Bestimmungsort im selben Mitgliedstaat liegt wie ihr Herkunftsort, wobei sie einen anderen Mitgliedstaat durchfahren, um an ihren Bestimmungsort zu gelangen;
- b)
-
besondere Bestimmungen für Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 143 Absatz 1, wobei spezifische Risikominderungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung oder des Schutzes vor biologischen Gefahren ergriffen und die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Aspekte berücksichtigt werden, damit
- i)
- die Rückverfolgbarkeit der zu verbringenden gehaltenen Landtiere gewährleistet ist;
- ii)
- sichergestellt wird, dass die zu verbringenden gehaltenen Landtiere die in den Abschnitten 1 bis 6 (Artikel 124 bis 142) festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen erfüllen;
- c)
- die Veterinärbescheinigungsanforderung für Verbringungen anderer als der in Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Arten und Kategorien gehaltener Landtiere in Fällen, in denen eine Veterinärbescheinigung zwingend erforderlich ist, damit sichergestellt wird, dass die fragliche Verbringung die in den Abschnitten 1 bis 6 (Artikel 124 bis 142) festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen erfüllt.
(2) Bei der Festlegung der besonderen Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstabe b berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:
- a)
- die Bewertung der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b und gemäß den nach Artikel 10 Absatz 6 erlassenen Bestimmungen durch die zuständige Behörde;
- b)
- die Kapazität der zuständigen Behörde, soweit notwendig und angemessen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen und Tätigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 1 durchzuführen;
- c)
- das Niveau der Kenntnisse über Tiergesundheit gemäß Artikel 11 und die Aufforderung zum Erwerb der Grundkenntnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2;
- d)
- die Durchführung der Tiergesundheitsbesuche gemäß Artikel 25 oder anderer vorhandener relevanter Überwachungsmaßnahmen oder amtlicher Kontrollen;
- e)
- die seitens der zuständigen Behörde praktizierte Durchführung des Berichterstattungssystems der Union gemäß den Artikeln 19 bis 22 und gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 23 erlassen wurden;
- f)
- die Durchführung der Überwachung gemäß Artikel 26 sowie der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 28 und gemäß den nach den Artikeln 29 und 30 erlassenen Bestimmungen.
(3) Die Kommission berücksichtigt die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Aspekte bei der Festlegung der Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.