Artikel 233 VO (EU) 2016/429
Zulassung und Listung von Betrieben
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Eingang in die Union von Landtieren und deren Zuchtmaterial aus einem Betrieb, der zu einer Art von Betrieben gehört, für die in der Union eine Zulassung gemäß Artikel 94 Absatz 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 94 Absatz 3 und Artikel 95 erlassen wurden, erforderlich ist, nur dann, wenn der betreffende Betrieb in dem betreffenden Drittland oder Gebiet
- a)
- Tiergesundheitsanforderungen entspricht, die den für diese Art von Betrieben in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind;
- b)
- von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets, aus dem der Versand erfolgt, zugelassen und gelistet ist, es sei denn, alternative Risikominderungsmaßnahmen in dem Drittland oder Gebiet bieten gleichwertige Garantien für die Tiergesundheit in der Union.
(2) Die Kommission sammelt die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Listen der zugelassenen Betriebe, die ihr von den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer oder Gebiete übermittelt werden.
(3) Die Kommission leitet neue oder aktualisierte Listen der zugelassenen Betriebe, die ihr von den betreffenden Drittländern oder Gebieten zugehen, an die Mitgliedstaaten weiter und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.
(4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bestimmungen, die erforderlich sind, um die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b sicherzustellen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
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