Artikel 197 VO (EU) 2016/429
Verbringung von Tieren aus Aquakultur, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte
(1) Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur, die zu gelisteten Arten gehören, die für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b oder c relevant sind, nur dann in einen Aquakulturbetrieb oder zur Freisetzung in offenen Gewässern in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das gemäß Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 Absatz 4 für frei von diesen gelisteten Seuchen erklärt wurde, wenn die betreffenden Tiere aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das für frei von diesen Seuchen erklärt wurde.
(2) Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur, die zu gelisteten Arten gehören, die für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b oder c relevant sind, nur dann in einen Aquakulturbetrieb oder zur Freisetzung in offenen Gewässern in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 1 oder 2 für eine oder mehrere dieser gelisteten Seuchen unterliegt, wenn die betreffenden Tiere aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das für frei von diesen gelisteten Seuchen erklärt wurde.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Ausnahmen von den Verbringungs- oder Freisetzungsanforderungen der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d besteht aufgrund
- a)
- der Art(en), Kategorie(n) und Lebensstadien der betreffenden Tiere aus Aquakultur;
- b)
- der Art des Herkunfts- und des Bestimmungsbetriebs;
- c)
- der vorgesehenen Verwendung der Tiere aus Aquakultur;
- d)
- des Bestimmungsorts der Tiere aus Aquakultur;
- e)
- der an dem Herkunfts- oder Bestimmungsort durchgeführten Behandlungen, Verarbeitungsverfahren und sonstigen besonderen Risikominderungsmaßnahmen.
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