Artikel 119 VO (EU) 2016/429

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Ausnahmen von den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Ausnahmen für Unternehmer von den Anforderungen an Identifizierung und Registrierung gemäß den Artikeln 112, 113, 114 und 115 betreffen,

a)
wenn eines oder mehrere der in Artikel 108 Absatz 3 aufgeführten Elemente nicht erforderlich sind, um den Anforderungen gemäß Artikel 108 Absatz 4 Buchstaben a und b zu genügen, und
b)
wenn durch andere in den Mitgliedstaaten vorhandene Rückverfolgungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Tiere in gleichem Maße gewährleistet ist,

und die Maßnahmen betreffen, die für die praktische Anwendung solcher Ausnahmen erforderlich sind.

(2) Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 1 zu erlassen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf folgende Erwägungen:

a)
die Arten und Kategorien der betreffenden gehaltenen Landtiere;
b)
die Risiken im Zusammenhang mit diesen gehaltenen Landtieren;
c)
die Anzahl der Tiere in den betreffenden Betrieben;
d)
die Erzeugungsart in den Betrieben, in denen diese Landtiere gehalten werden;
e)
die Verbringungsmuster hinsichtlich der Arten und Kategorien betreffenden gehaltener Landtiere;
f)
Erwägungen hinsichtlich des Schutzes und der Erhaltung von Arten betreffender gehaltener Landtiere;
g)
die Leistung der übrigen Rückverfolgungselemente des Systems zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere gemäß Artikel 108 Absatz 3.

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