Artikel 120 VO (EU) 2016/429
Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere
(1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für:
- a)
- den einheitlichen Zugang zu den Daten in den elektronischen Datenbanken und die technischen Spezifikationen und operativen Regelungen für die elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a bis d;
- b)
- für die technischen Bedingungen und Modalitäten für den Austausch elektronischer Daten zwischen den elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten und die Feststellung der vollen Funktionsfähigkeit der Datenaustauschsysteme gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für Folgendes erlassen:
- a)
- die einheitliche Anwendung des Identifizierungs- und Registrierungssystems gemäß Artikel 108 Absatz 1 für verschiedene Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere, um dessen Wirksamkeit zu gewährleisten;
- b)
- die einheitliche Anwendung von Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe c in Bezug auf die gemäß Artikel 108 Absatz 5 zugelassenen Stellen oder natürlichen Personen und die Bedingungen für ihre Benennung;
- c)
-
die technischen Spezifikationen, Verfahren, Formate und Gestaltungsvorgaben sowie operativen Regelungen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung, einschließlich
- i)
- der Zeiträume für die Anwendung der Mittel und Methoden zur Identifizierung;
- ii)
- der Entfernung, Änderung oder Ersetzung der Mittel und Methoden zur Identifizierung und der Fristen für diese Vorgänge; und
- iii)
- der Zusammensetzung des Identifizierungscode;
- d)
- die technischen Spezifikationen, Formate und operativen Regelungen für die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente gemäß Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 115 Buchstabe b und Artikel 117 Buchstabe b;
- e)
- des einheitlichen Zugangs zu den Daten in den elektronischen Datenbanken und die technischen Spezifikationen und operativen Regelungen für die elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe e;
- f)
- die Fristen, Pflichten und Verfahren in Bezug auf die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen und für die Registrierung gehaltener Landtiere in der Datenbank;
- g)
- gegebenenfalls die Leitlinien und Verfahren für die elektronische Identifizierung von Tieren;
- h)
- die praktische Anwendung der Ausnahmen von den Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung gemäß den nach Artikel 119 Absatz 1 erlassenen Bestimmungen.
(3) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
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