Artikel 120 VO (EU) 2016/429

Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere

(1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für:

a)
den einheitlichen Zugang zu den Daten in den elektronischen Datenbanken und die technischen Spezifikationen und operativen Regelungen für die elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a bis d;
b)
für die technischen Bedingungen und Modalitäten für den Austausch elektronischer Daten zwischen den elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten und die Feststellung der vollen Funktionsfähigkeit der Datenaustauschsysteme gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für Folgendes erlassen:

a)
die einheitliche Anwendung des Identifizierungs- und Registrierungssystems gemäß Artikel 108 Absatz 1 für verschiedene Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere, um dessen Wirksamkeit zu gewährleisten;
b)
die einheitliche Anwendung von Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe c in Bezug auf die gemäß Artikel 108 Absatz 5 zugelassenen Stellen oder natürlichen Personen und die Bedingungen für ihre Benennung;
c)
die technischen Spezifikationen, Verfahren, Formate und Gestaltungsvorgaben sowie operativen Regelungen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung, einschließlich

i)
der Zeiträume für die Anwendung der Mittel und Methoden zur Identifizierung;
ii)
der Entfernung, Änderung oder Ersetzung der Mittel und Methoden zur Identifizierung und der Fristen für diese Vorgänge; und
iii)
der Zusammensetzung des Identifizierungscode;

d)
die technischen Spezifikationen, Formate und operativen Regelungen für die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente gemäß Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 115 Buchstabe b und Artikel 117 Buchstabe b;
e)
des einheitlichen Zugangs zu den Daten in den elektronischen Datenbanken und die technischen Spezifikationen und operativen Regelungen für die elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe e;
f)
die Fristen, Pflichten und Verfahren in Bezug auf die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen und für die Registrierung gehaltener Landtiere in der Datenbank;
g)
gegebenenfalls die Leitlinien und Verfahren für die elektronische Identifizierung von Tieren;
h)
die praktische Anwendung der Ausnahmen von den Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung gemäß den nach Artikel 119 Absatz 1 erlassenen Bestimmungen.

(3) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

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