Artikel 16 VO (EU) 2016/429

Pflichten von Laboratorien, Einrichtungen und anderen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen

(1) Für Laboratorien, Einrichtungen und andere natürliche oder juristische Personen, die zum Zweck der Forschung, Bildung, Diagnose oder der Herstellung von Impfstoffen und anderen biologischen Produkten mit Seuchenerregern umgehen, gilt Folgendes: Unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Standards

a)
ergreifen sie geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, zur biologischen Sicherheit und zum biologischen Containment, um das Entweichen der Seuchenerreger und deren nachfolgenden Kontakt mit Tieren außerhalb des Laboratoriums oder einer anderen Einrichtung, wo zu diesen Zwecken mit Seuchenerregern umgegangen wird, zu verhindern;
b)
stellen sie sicher, dass die Verbringung von Seuchenerregern, Impfstoffen und anderen biologischen Produkten zwischen Laboratorien oder sonstigen Einrichtungen nicht zu einem Risiko der Ausbreitung gelisteter und neu auftretender Seuchen führt.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Sicherheitsmaßnahmen für die Prävention und Bekämpfung von gelisteten und neu auftretenden Seuchen in Bezug auf Laboratorien, Einrichtungen und sonstige natürliche oder juristische Personen betreffen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Produkten umgehen, und zwar hinsichtlich

a)
Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, zur biologischen Sicherheit und zum biologischen Containment;
b)
der Anforderungen an die Verbringung von Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Produkten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.