Artikel 17 VO (EU) 2016/429
Tiergesundheitliche Laboratorien
(1) Amtliche Laboratorien für Tiergesundheit, zu denen Referenzlaboratorien der Union, nationale Referenzlaboratorien und amtliche tiergesundheitliche Laboratorien gehören, arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen eines Netzwerks der tiergesundheitlichen Laboratorien der Union zusammen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Laboratorien arbeiten unter der Koordinierung der Referenzlaboratorien der Union zusammen, um sicherzustellen, dass die Überwachung und Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber, die Tilgungsprogramme, die Bestimmung des Status „seuchenfrei” , die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union, ihre Einfuhr in die Union und ihre Ausfuhr in Drittländer und Gebiete, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, auf modernsten soliden und verlässlichen Laboranalysen, -tests und -diagnosen beruhen.
(3) Unabhängig von der natürlichen oder juristischen Person, die die Laboranalysen, -tests oder -diagnosen angefordert hat, unterliegen die von den amtlichen Laboratorien vorgelegten Ergebnisse und Berichte den Grundsätzen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit und der Pflicht zur Meldung an die zuständige Behörde, die die Laboratorien benannt hat.
(4) Führt ein amtliches Labor in einem Mitgliedstaat diagnostische Analysen anhand von Proben von Tieren, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, durch, meldet dieses Labor der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus der die Proben stammen,
- a)
- sofort jedes Ergebnis, das zeigt, dass Verdacht auf eine in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannte gelistete Seuche besteht oder diese nachgewiesen wurde;
- b)
- unverzüglich jedes Ergebnis, das zeigt, dass Verdacht auf eine in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e genannte gelistete Seuche, bei der es sich nicht um eine in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannte Seuche handelt, besteht oder diese nachgewiesen wurde.
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