Artikel 262 VO (EU) 2016/429

Von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Sofortmaßnahmen bei Nichthandeln der Kommission

(1) Hat ein Mitgliedstaat die Kommission gemäß Artikel 261 um die Ergreifung von Sofortmaßnahmen ersucht und die Kommission dem nicht entsprochen, so

a)
kann dieser Mitgliedstaat bis zum Erlass von Sofortmaßnahmen durch die Kommission gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels — je nach Ernst der Lage in seinem Hoheitsgebiet — auf vorläufiger Basis eine oder mehrere der in Artikel 260 Buchstabe a aufgeführten Sofortmaßnahmen ergreifen im Hinblick auf Tiere und Erzeugnisse sowie auf Transportmittel oder sonstige Materialien, die mit solchen Tiere und Erzeugnissen aus dem Drittland oder Gebiet gemäß Artikel 261 Absatz 1 in Berührung gekommen sein könnten;
b)
informiert dieser Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über diese Sofortmaßnahmen, wobei er eine Begründung für deren Erlass angibt.

(2) Die Kommission prüft die Lage und die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 ergriffenen Sofortmaßnahmen und erlässt erforderlichenfalls im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine oder mehrere der in Artikel 261 genannten Sofortmaßnahmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit erheblichen Risiken erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

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