Artikel 69 VO (EU) 2016/429
Notimpfung
(1) Sofern relevant für die wirksame Kontrolle der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, für die die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten, kann die zuständige Behörde
- a)
- einen Impfplan ausarbeiten;
- b)
- Impfzonen festlegen.
(2) Bei der Entscheidung über den Impfplan und die Festlegung von Impfzonen gemäß Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde Folgendes:
- a)
- die Anforderungen an die Notimpfung gemäß den in Artikel 43 genannten Notfallplänen;
- b)
- die Anforderungen an die Verwendung von Impfstoffen gemäß Artikel 46 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 erlassen wurden.
(3) Die Impfzonen gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genügen den Anforderungen an Maßnahmen zur Risikominderung, damit die Ausbreitung gelisteter Seuchen verhindert wird, und an die Überwachung gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und d erlassen wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.