Artikel 109 VO (EU) 2016/429
Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten
(1) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein und unterhalten diese zur Aufzeichnung zumindest
- a)
-
der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Rindern:
- i)
- ihre individuelle Identifizierung gemäß Artikel 112 Buchstabe a;
- ii)
- die Betriebe, in denen sie gehalten werden;
- iii)
- ihre Verbringungen in diese Betriebe und aus diesen heraus;
- b)
-
der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Schafen und Ziegen:
- i)
- Angaben zu ihrer Identifizierung gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a und Anzahl der Tiere im Betrieb;
- ii)
- die Betriebe, in denen sie gehalten werden;
- iii)
- ihre Verbringungen in diese Betriebe und aus diesen heraus;
- c)
-
der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Schweinen:
- i)
- Angaben zu ihrer Identifizierung gemäß Artikel 115 und Anzahl der Tiere in den Betrieben, der sie halten;
- ii)
- die Betriebe, in denen sie gehalten werden;
- iii)
- ihre Verbringungen in diese Betriebe und aus diesen heraus;
- d)
-
der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Equiden:
- i)
- ihren individuellen Code gemäß Artikel 114;
- ii)
- die Methode zur Identifizierung gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b, die das betreffende Tier gegebenenfalls mit dem Identifizierungsdokument gemäß Ziffer iii verknüpft;
- iii)
- die einschlägigen Identifizierungsmerkmale aus dem Identifizierungsdokument gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c, wie sie in den nach den Artikeln 118 und 120 erlassenen Bestimmungen festgelegt wurden;
- iv)
- die Betriebe, in denen diese Tiere gewöhnlich gehalten werden;
- e)
- der Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Landtieren anderer Arten als den in den Buchstaben a, b, c und d des vorliegenden Absatzes genannten, wenn dies in den Bestimmungen festgelegt ist, die gemäß Absatz 2 erlassen wurden.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf die Aufzeichnung — sofern erforderlich — von Angaben, die andere Tierarten als die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d des vorliegenden Artikels genannten betreffen, in der elektronischen Datenbank gemäß dem genannten Absatz wegen der von diesen Tierarten ausgehenden speziellen und erheblichen Risiken, um
- a)
- die wirksame Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Bekämpfungsmaßnahmen sicherzustellen;
- b)
- die Rückverfolgung gehaltener Landtiere und ihrer Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten sowie ihres Eingangs in die Union zu erleichtern.
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