Artikel 109 VO (EU) 2016/429

Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten

(1) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein und unterhalten diese zur Aufzeichnung zumindest

a)
der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Rindern:

i)
ihre individuelle Identifizierung gemäß Artikel 112 Buchstabe a;
ii)
die Betriebe, in denen sie gehalten werden;
iii)
ihre Verbringungen in diese Betriebe und aus diesen heraus;

b)
der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Schafen und Ziegen:

i)
Angaben zu ihrer Identifizierung gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a und Anzahl der Tiere im Betrieb;
ii)
die Betriebe, in denen sie gehalten werden;
iii)
ihre Verbringungen in diese Betriebe und aus diesen heraus;

c)
der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Schweinen:

i)
Angaben zu ihrer Identifizierung gemäß Artikel 115 und Anzahl der Tiere in den Betrieben, der sie halten;
ii)
die Betriebe, in denen sie gehalten werden;
iii)
ihre Verbringungen in diese Betriebe und aus diesen heraus;

d)
der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Equiden:

i)
ihren individuellen Code gemäß Artikel 114;
ii)
die Methode zur Identifizierung gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b, die das betreffende Tier gegebenenfalls mit dem Identifizierungsdokument gemäß Ziffer iii verknüpft;
iii)
die einschlägigen Identifizierungsmerkmale aus dem Identifizierungsdokument gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c, wie sie in den nach den Artikeln 118 und 120 erlassenen Bestimmungen festgelegt wurden;
iv)
die Betriebe, in denen diese Tiere gewöhnlich gehalten werden;

e)
der Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Landtieren anderer Arten als den in den Buchstaben a, b, c und d des vorliegenden Absatzes genannten, wenn dies in den Bestimmungen festgelegt ist, die gemäß Absatz 2 erlassen wurden.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf die Aufzeichnung — sofern erforderlich — von Angaben, die andere Tierarten als die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d des vorliegenden Artikels genannten betreffen, in der elektronischen Datenbank gemäß dem genannten Absatz wegen der von diesen Tierarten ausgehenden speziellen und erheblichen Risiken, um

a)
die wirksame Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Bekämpfungsmaßnahmen sicherzustellen;
b)
die Rückverfolgung gehaltener Landtiere und ihrer Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten sowie ihres Eingangs in die Union zu erleichtern.

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