Artikel 108 VO (EU) 2016/429
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung eines Systems zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere
(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über ein System zur Identifizierung und Registrierung der Arten gehaltener Landtiere, für die ein solches System durch diese Verordnung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen vorgeschrieben ist. Das System ermöglicht gegebenenfalls die Aufzeichnung der Verbringungen dieser Tiere.
(2) Bei der Einrichtung des in Absatz 1 genannten Systems berücksichtigen die Mitgliedstaaten
- a)
- die Arten oder Kategorien der jeweils gehaltenen Landtiere;
- b)
- das von dieser Art oder Kategorie ausgehende Risiko.
(3) Das System gemäß Absatz 1 umfasst folgende Elemente:
- a)
- die Mittel zur Einzel- oder Gruppenidentifizierung gehaltener Landtiere;
- b)
- die Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente und sonstige Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere gemäß Artikel 110;
- c)
- aktuelle Aufzeichnungen in Betrieben gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstaben a und b;
- d)
- eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere gemäß Artikel 109 Absatz 1.
(4) Das System gemäß Absatz 1 ist so gestaltet, dass es
- a)
- die wirksame Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Bekämpfungsmaßnahmen sicherstellt;
- b)
- die Rückverfolgung gehaltener Landtiere und ihrer Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie ihres Eingangs in die Union erleichtert;
- c)
- die wirksame Interoperabilität, Integration und Kompatibilität seiner Elemente sicherstellt;
- d)
-
in geeignetem Maße angepasst ist an
- i)
- das elektronische Informationssystem für die Meldung und die Berichterstattung innerhalb der Union gemäß Artikel 22;
- ii)
- TRACES;
- e)
- ein einheitliches Vorgehen für die verschiedenen von ihm abgedeckten Tierarten sicherstellt.
(5) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls
- a)
- das gesamte oder einen Teil des Systems gemäß Absatz 1 für andere Zwecke als die in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten verwenden;
- b)
- die Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente und sonstigen Dokumente gemäß Artikel 110 in die Tiergesundheitsbescheinigungen oder die Eigenerklärung gemäß Artikel 143 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 151 Absatz 1 und gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 151 Absätze 3 und 4 erlassen wurden, aufnehmen;
- c)
- eine andere Behörde benennen oder eine andere Stelle oder natürliche Person für die Sicherstellung der praktischen Anwendung des Identifizierungs- und Registrierungssystems gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Ausstellung von Identifizierungsdokumenten und der Erstellung von Mustern gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, zulassen.
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