Artikel 170 VO (EU) 2016/429
Nationale Maßnahmen bezüglich Seuchenbekämpfung und Verbringungen von Tieren und Zuchtmaterial
(1) Den Mitgliedstaaten steht es frei, nationale Maßnahmen bezüglich der Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d und e und der Verbringung von Landtieren und ihres Zuchtmaterials innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets zu ergreifen.
(2) Diese nationalen Maßnahmen
- a)
- tragen den Bestimmungen über die Verbringung von Tieren und Zuchtmaterial in den Kapiteln 3 (Artikel 124 bis 154), 4 (Artikel 155 und 156) und 5 (Artikel 157 bis 165) Rechnung und stehen nicht im Widerspruch zu diesen Bestimmungen;
- b)
- stellen kein Hemmnis für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten dar;
- c)
- gehen nicht über das zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d und e angemessene und notwendige Maß hinaus.
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