Artikel 243 VO (EU) 2016/429
Ausfuhr aus der Union
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Tieren und Erzeugnissen aus der Union in ein Drittland oder Gebiet nach den Bestimmungen für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten in Teil IV (Artikel 84 bis 228) erfolgt, wobei sie den Tiergesundheitsstatus in dem Bestimmungsdrittland oder -gebiet bzw. den betreffenden Zonen oder Kompartimenten dieses Bestimmungsdrittlands oder -gebiets im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und auf neu auftretende Seuchen berücksichtigen.
(2) Falls von der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Gebiets, das die betreffenden Tiere und Erzeugnisse einführt, verlangt oder falls die in diesem Drittland oder Gebiet geltenden Rechts- und Verwaltungsverfahren dies festlegen, kann die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Union in dieses Drittland oder Gebiet abweichend von Absatz 1 nach den geltenden Bestimmungen erfolgen, sofern die betreffenden Ausfuhren oder Wiederausfuhren die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährden.
(3) Soweit Bestimmungen eines zwischen der Union und einem Drittland oder Gebiet geschlossenen bilateralen Abkommens gelten, müssen die aus der Union in dieses Drittland oder Gebiet ausgeführten Tiere und Erzeugnisse diesen Bestimmungen entsprechen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.