Artikel 58 VO (EU) 2016/429
Amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a durch die zuständige Behörde
(1) Die zuständige Behörde stützt die amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a auf folgende Informationen:
- a)
- die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen gemäß Artikel 54 Absatz 2;
- b)
- die vorläufigen oder endgültigen Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1;
- c)
- sonstige verfügbare epidemiologische Daten.
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Voraussetzungen, die zur amtlichen Bestätigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sein müssen.
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