ANHANG IV VO (EU) 2016/429
KRITERIEN FÜR DIE ANWENDUNG DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 GENANNTEN SEUCHENPRÄVENTIONS- UND -BEKÄMPFUNGSBESTIMMUNGEN AUF GEMÄSS ARTIKEL 5 GELISTETE SEUCHEN
In diesem Anhang werden die Kriterien genau beschrieben, welche die Kommission bei der Festlegung der Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen, die auf die verschiedenen Kategorien von gemäß Artikel 5 gelisteten Seuchen anzuwenden sind, berücksichtigen muss. Bei der Kategorisierung wird Folgendem Rechnung getragen: dem Profil der betreffenden Seuche, dem Ausmaß der Auswirkungen dieser Seuche auf die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit, das Tierwohl und die Wirtschaft und der Verfügbarkeit, Durchführbarkeit und Wirksamkeit der Diagnoseverfahren sowie der verschiedenen in dieser Verordnung für die Seuche festgelegten Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen.Abschnitt 1
Die Seuchen, für die die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen gelten, werden als diejenigen erachtet, welche die schwerwiegendsten Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit, die Wirtschaft, die Gesellschaft oder die Umwelt in der Union haben. Diese Seuchen müssen die folgenden Kriterien erfüllen:- a)
- Die betreffende Seuche tritt entweder
- i)
- nicht im Gebiet der Union auf,
- ii)
- nur in Ausnahmefällen (irreguläre Verbringungen) auf oder
- iii)
- nur in einem sehr beschränkten Teil des Gebiets der Union auf,
und
- b)
- die betreffende Seuche ist hochinfektiös; zusätzlich zu direkter und indirekter Übertragung kann es auch die Möglichkeiten der aerogenen Verbreitung, der Verbreitung über Wasser oder der Verbreitung durch Vektoren geben. Die Seuche kann mehrere Arten gehaltener und wild lebender Tiere oder eine einzelne Art gehaltener Tiere von wirtschaftlicher Bedeutung betreffen, und sie kann zu hohen Morbiditäts- und erheblichen Mortalitätsraten führen.
- c)
- Die betreffende Seuche hat ein Zoonosepotenzial mit erheblichen Folgen für die öffentliche Gesundheit, einschließlich eines Epidemie- oder Pandemiepotenzials oder möglicher erheblicher Bedrohungen der Lebensmittelsicherheit.
- d)
- Die betreffende Seuche hat erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft der Union und verursacht vor allem durch ihre direkten Auswirkungen auf die Gesundheit und die Produktivität von Tieren beträchtliche Kosten.
- e)
- Die betreffende Seuche hat erhebliche Auswirkungen auf einen oder mehrere der folgenden Faktoren:
- i)
- die Gesellschaft, insbesondere auf die Arbeitsmärkte;
- ii)
- das Tierwohl, da ihretwegen eine große Zahl von Tieren leidet;
- iii)
- die Umwelt aufgrund der direkten Auswirkungen der Seuche oder aufgrund der ergriffenen Bekämpfungsmaßnahmen;
- iv)
- langfristig auf die biologische Vielfalt oder den Schutz gefährdeter Arten oder Rassen, einschließlich des möglichen Verschwindens oder der langfristigen Schädigung dieser Arten oder Rassen.
Abschnitt 2
Die Seuchen, für die die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen gelten, werden in allen Mitgliedstaaten mit dem Ziel, sie in der gesamten Union zu tilgen, bekämpft. Diese Seuchen müssen die folgenden Kriterien erfüllen:- a)
- Die betreffende Seuche ist endemischen Charakters und tritt im gesamten Gebiet der Union oder in Teilen davon auf. Mehrere Mitgliedstaaten oder Zonen der Union sind jedoch frei von der Seuche, und
- b)
- die Seuche ist mäßig infektiös bis hochinfektiös; zusätzlich zu direkter und indirekter Übertragung kann es auch die Möglichkeiten der aerogenen Verbreitung, der Verbreitung über Wasser oder der Verbreitung durch Vektoren geben. Sie kann eine einzelne oder mehrere Tierarten betreffen und zu hoher Morbidität bei im Allgemeinen geringer Mortalität führen.
- c)
- Die betreffende Seuche hat ein Zoonosepotenzial mit erheblichen Folgen für die öffentliche Gesundheit, einschließlich eines Epidemiepotenzials oder möglicher erheblicher Bedrohungen der Lebensmittelsicherheit.
- d)
- Die betreffende Seuche hat erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft der Union und verursacht vor allem durch ihre direkten Auswirkungen auf die Gesundheit und die Produktivität von Tieren beträchtliche Kosten.
- e)
- Die Seuche hat erhebliche Auswirkungen auf einen oder mehrere der folgenden Faktoren:
- i)
- die Gesellschaft, insbesondere auf die Arbeitsmärkte;
- ii)
- das Tierwohl, da ihretwegen eine große Zahl von Tieren leidet;
- iii)
- die Umwelt aufgrund der direkten Auswirkungen der Seuche oder aufgrund der ergriffenen Bekämpfungsmaßnahmen;
- iv)
- langfristig auf die biologische Vielfalt oder den Schutz gefährdeter Arten oder Rassen, einschließlich des möglichen Verschwindens oder der langfristigen Schädigung dieser Arten oder Rassen.
Abschnitt 3
Die Seuchen, für die die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c genannten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen gelten, sind für einige Mitgliedstaaten relevant, und es müssen Maßnahmen getroffen werden, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreiten, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die jeweilige gelistete betreffende Seuche gibt. Diese Seuchen müssen die folgenden Kriterien erfüllen:- a)
- Bei Landtieren ist die betreffende Seuche endemischen Charakters und tritt im gesamten Gebiet der Union oder in Teilen davon auf, oder bei Wassertieren sind mehrere Mitgliedstaaten oder Zonen der Union frei von der Seuche, und
- b)
- i)
- bei Landtieren ist die betreffende Seuche mäßig infektiös bis hochinfektiös, und zwar hauptsächlich durch direkte oder indirekte Übertragung. Die Seuche betrifft hauptsächlich eine einzelne oder mehrere Tierarten und führt üblicherweise nicht zu hoher Morbidität und hat eine vernachlässigbare oder gar keine Mortalitätsrate. Oft ist Produktionsverlust die am häufigsten festzustellende Auswirkung;
- ii)
- bei Wassertieren ist die Seuche mäßig infektiös bis hochinfektiös, und zwar hauptsächlich durch direkte oder indirekte Übertragung. Die Seuche betrifft eine einzelne oder mehrere Tierarten und kann zu hoher Morbidität und üblicherweise geringer Mortalität führen. Oft ist Produktionsverlust die am häufigsten festzustellende Auswirkung.
- c)
- Die betreffende Seuche hat ein Zoonosepotenzial mit erheblichen Folgen für die öffentliche Gesundheit oder möglichen erheblichen Bedrohungen der Lebensmittelsicherheit.
- d)
- Die betreffende Seuche hat vor allem aufgrund ihrer unmittelbaren Auswirkungen auf bestimmte Arten von Tierproduktionssystemen erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft von Teilen der Union.
- e)
- Die betreffende Seuche hat erhebliche Auswirkungen auf einen oder mehrere der folgenden Faktoren:
- i)
- die Gesellschaft, insbesondere auf die Arbeitsmärkte;
- ii)
- das Tierwohl, da ihretwegen eine große Zahl von Tieren leidet;
- iii)
- die Umwelt aufgrund der direkten Auswirkungen der Seuche oder der ergriffenen Bekämpfungsmaßnahmen;
- iv)
- langfristig auf die biologische Vielfalt oder den Schutz gefährdeter Arten oder Rassen, einschließlich des möglichen Verschwindens oder der langfristigen Schädigung dieser Arten oder Rassen.
Abschnitt 4
Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d genannten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen gelten für Seuchen, die die Kriterien der Abschnitte 1, 2 oder 3 erfüllen, und für andere Seuchen, die die Kriterien des Abschnitts 5 erfüllen und bei denen das durch die betreffende Seuche gegebene Risiko durch Maßnahmen hinsichtlich der Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen mit dem Ziel, ihr Auftreten und ihre Verbreitung zu verhindern oder zu begrenzen, wirksam und proportional gemindert werden kann.Abschnitt 5
Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e genannten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen gelten für Seuchen, die die Kriterien der Abschnitte 1, 2 oder 3 erfüllen, und für andere Seuchen, bei denen eine Überwachung der Seuche aus Gründen der Tiergesundheit, des Tierwohls, der menschlichen Gesundheit, der Wirtschaft, der Gesellschaft oder der Umwelt erforderlich ist.© Europäische Union 1998-2021
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