Artikel 268 VO (EU) 2016/429

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die bei Verstößen gegen diese Verordnung anwendbaren Bestimmungen spätestens bis zum 22. April 2022 mit; sie melden ihr auch unverzüglich jede spätere Änderung.

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