Artikel 255 VO (EU) 2016/429

Durchführungsrechtsakte bezüglich der Identifizierungsdokumente

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Muster der Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 247 Buchstabe c und Artikel 249 Absatz 1 Buchstabe c festgelegt wird. Das Muster enthält die entsprechenden Eingabefelder gemäß Artikel 254 Buchstabe a, und die Anforderungen an die Sprachen, die Gestaltung, die Geltungsdauer oder die Sicherheitsmerkmale dieser Identifizierungsdokumente.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes erlassen:

a)
das Muster der Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 248 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe c, das die entsprechenden Eingabefelder gemäß Artikel 254 Buchstabe a enthält, und die Anforderungen in Bezug auf die Sprachen, die Gestaltung, die Geltungsdauer oder die Sicherheitsmerkmale dieser Identifizierungsdokumente;
b)
die Bestimmungen, die für den Übergang zu dem Muster der Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 247 Buchstabe d erforderlich sind.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

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