Artikel 44 VO (EU) 2016/429

Durchführungsbefugnisse für Notfallpläne

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die notwendigen Maßnahmen für die Durchführung der Notfallpläne gemäß Artikel 43 Absatz 1 in den Mitgliedstaaten fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

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