Artikel 72 VO (EU) 2016/429

Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen in Bezug auf gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

(1) Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei gehaltenen Tieren treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der Meldung gemäß Artikel 18 Absatz 1 und bis zur Durchführung jeglicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 74 Absatz 1 Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Unternehmer und die anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen die geeigneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 74 Absatz 4 erlassen wurden, treffen, um die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche von den betreffenden Tieren, Betrieben und sonstigen Orten in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nichtinfizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.

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