Artikel 37 VO (EU) 2016/429

Kompartimente

(1) Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Anerkennung des Status „seuchenfrei” von Kompartimenten für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und den Schutz dieses Status dieses Kompartiments im Fall von Ausbrüchen einer oder mehrerer dieser gelisteten Seuchen in seinem Hoheitsgebiet beantragen, sofern

a)
die Einschleppung der gelisteten Seuche(n), für die der Antrag gestellt wird, auf Ebene des Kompartiments unter Berücksichtigung des Seuchenprofils wirksam verhindert werden kann;
b)
das Kompartiment, für das der Antrag gestellt wird, einem einzelnen einheitlichen Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegt, mit dem der Status „seuchenfrei” für alle Betriebe, auf die es sich erstreckt, gewährleistet wird, und
c)
das Kompartiment, für das der Antrag gestellt wird, von der zuständigen Behörde zum Zweck der Verbringung von Tieren und von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen zugelassen wurde gemäß

i)
den Artikeln 99 und 100 für Kompartimente, die Landtiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten;
ii)
den Artikeln 183 und 184 für Kompartimente, die Wassertiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten.

(2) Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Anerkennung des Status „seuchenfrei” für Kompartimente für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c beantragen, sofern

a)
die Einschleppung der gelisteten Seuche(n), für die der Antrag gestellt wird, auf Ebene des Kompartiments unter Berücksichtigung des Seuchenprofils wirksam verhindert werden kann;
b)
eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
die Bedingungen gemäß Artikel 36 Absatz 1;
ii)
die Betriebe des von dem Antrag erfassten Kompartiments haben ihre Tätigkeiten begonnen oder wiederaufgenommen und haben ein einheitliches Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren eingerichtet, mit dem die Seuchenfreiheit des Kompartiments gewährleistet werden soll;

c)
das Kompartiment, für das der Antrag gestellt wird, unterliegt einem einzelnen einheitlichen Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren, mit dem der Status „seuchenfrei” für alle Betriebe, auf die es sich erstreckt, gewährleistet wird, und
d)
das Kompartiment, für das der Antrag gestellt wird, wurde von der zuständigen Behörde zum Zweck der Verbringung von Tieren und von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen zugelassen gemäß

i)
den Artikeln 99 und 100 für Kompartimente, die Landtiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten;
ii)
den Artikeln 183 und 184 für Kompartimente, die Wassertiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten.

(3) Die Anträge der Mitgliedstaaten auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” für Kompartimente gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten Belege dafür, dass die in diesen Absätzen genannten Bedingungen erfüllt sind.

(4) Die Kommission

a)
erkennt in einem Durchführungsrechtsakt, erforderlichenfalls mit Änderungen, den Status „seuchenfrei” von Kompartimenten an, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 und in Absatz 3 erfüllt sind;
b)
bestimmt in einem Durchführungsrechtsakt, für welche der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c die seuchenfreien Kompartimente festgelegt werden können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Bestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)
die Anforderungen an die Anerkennung des Status „seuchenfrei” von Kompartimenten gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels auf der Grundlage des Profils der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c hinsichtlich mindestens

i)
der Überwachungsergebnisse und anderer Belege für die Seuchenfreiheit;
ii)
der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b)
die Durchführungsbestimmungen für die Genehmigung des Status „seuchenfrei” von Kompartimenten gemäß den Absätzen 1 und 2, und
c)
die Vorschriften betreffend Kompartimente, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat erstrecken.

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