Artikel 85 VO (EU) 2016/429

Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben

Abweichend von Artikel 84 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Betrieben, die eine unerhebliche Gefahr darstellen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wie in einem gemäß Artikel 86 Absatz 2 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Ausnahmeregelungen in Kenntnis.

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