Artikel 236 VO (EU) 2016/429
In delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 236 hinsichtlich des Eingangs von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu berücksichtigende Aspekte
Bei der Festlegung von Tiergesundheitsanforderungen in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 234 Absatz 2 für den Eingang von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:
- a)
- die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretende Seuchen;
- b)
- den Gesundheitsstatus der Tiere, von denen das Zuchtmaterial oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, sowie der Union bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretender Seuchen;
- c)
- die Art und Beschaffenheit bestimmten Zuchtmaterials oder bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie Behandlungen, Verarbeitungsverfahren und sonstige Risikominderungsmaßnahmen, die an den Herkunfts-, Versand- oder Bestimmungsorten durchgeführt wurden;
- d)
- die Art des Betriebs und die Art der Erzeugung am Herkunfts- und am Bestimmungsort;
- e)
- den vorgesehenen Bestimmungsort;
- f)
- die vorgesehene Verwendung des betreffenden Zuchtmaterials oder der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
- g)
- die für Verbringungen des betreffenden Zuchtmaterials und der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs innerhalb der Union geltenden Tiergesundheitsanforderungen;
- h)
- sonstige epidemiologische Faktoren;
- i)
- internationale Handelsstandards bezüglich der Tiergesundheit, die für das betreffende Zuchtmaterial oder die infrage stehenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs relevant sind.
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