Artikel 260 VO (EU) 2016/429

Von der zuständigen Behörde zu ergreifende Sofortmaßnahmen

Wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats von Tieren oder Erzeugnissen aus einem Drittland oder Gebiet bzw. von Transportmitteln oder Materialien, die mit solchen Tieren und Erzeugnissen in Berührung gekommen sein könnten, Kenntnis erlangt, die aufgrund einer möglichen Infektion oder Kontamination mit Erregern gelisteter Seuchen oder neu auftretender Seuchen oder aufgrund von Gefahren aller Wahrscheinlichkeit nach ein erhebliches Risiko für die Union darstellen,

a)
ergreift sie unverzüglich eine oder mehrere der folgenden Sofortmaßnahmen, die — je nach Ernst der Lage — zur Minderung dieses Risikos erforderlich sind:

i)
Vernichtung der betreffenden Tiere und Erzeugnisse;
ii)
Quarantäne für Tiere bzw. Isolierung für Erzeugnisse;
iii)
Überwachungs- und Rückverfolgungsmaßnahmen;
iv)
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Teil III Titel II Kapitel 1 (Artikel 53 bis 71), soweit geeignet;
v)
jede andere Sofortmaßnahme, die sie als geeignet erachtet, um die Ausbreitung der Seuche oder Gefahr in die Union zu verhindern;

b)
informiert sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mittels TRACES über die Risiken im Zusammenhang mit den betreffenden Tieren und Erzeugnissen und über die Herkunft dieser Tiere und Erzeugnisse sowie umgehend über die gemäß Buchstabe a ergriffenen Sofortmaßnahmen.

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