Artikel 279 VO (EU) 2016/429

Bestehende Marktteilnehmer und Betriebe

(1) Betriebe und Marktteilnehmer, die gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG, 91/68/EWG, 92/65/EWG, den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 sowie den Richtlinien 2006/88/EG, 2008/71/EG, 2009/156/EG oder 2009/158/EG vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung registriert oder zugelassen wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung zugelassen oder registriert und unterliegen als solche den einschlägigen Verpflichtungen dieser Verordnung.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die notwendigen Bestimmungen, mit denen ein reibungsloser Übergang von den vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sichergestellt werden soll, zu erlassen, insbesondere in Bezug auf den Schutz erworbener Rechte und berechtigter Erwartungen betroffener natürlicher und juristischer Personen.

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