Artikel 1 VO (EU) 2016/438
Begriffsbestimmungen
Im Sinne der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Begriff
- a)
- „Verbindung” eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen entweder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Unternehmen, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte darstellt, oder durch eine Beteiligung, die es ermöglicht, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, bei dem die Beteiligung besteht, auszuüben, miteinander verbunden sind;
- b)
- „Gruppenverbindung” eine Situation, in der mindestens zwei Unternehmen oder Einrichtungen derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder im Sinne der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards angehören.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
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