Artikel 13 VO (EU) 2016/438
Verwahrungspflichten in Bezug auf verwahrte Vermögenswerte
1. Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf zu verwahrende Finanzinstrumente, wenn sie gewährleistet, dass:
- a)
- die Finanzinstrumente gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2009/65/EG ordnungsgemäß registriert sind;
- b)
- Aufzeichnungen und gesonderte Konten so geführt werden, dass deren Genauigkeit gewährleistet ist, und insbesondere die Übereinstimmung mit den für den OGAW gehaltenen Finanzinstrumenten und Geldern aufgezeichnet wird;
- c)
- Abstimmungen zwischen den internen Konten und Aufzeichnungen der Verwahrstelle und denjenigen von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, mit der erforderlichen Häufigkeit vorgenommen werden;
- d)
- Sorgfalt im Zusammenhang mit den verwahrten Finanzinstrumenten ausgeübt wird, um einen hohen Anlegerschutzstandard zu gewährleisten;
- e)
- alle relevanten Verwahrungsrisiken entlang der Verwahrungskette bewertet und überwacht werden und die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft auf festgestellte erhebliche Risiken hingewiesen wird;
- f)
- geeignete organisatorische Vorkehrungen eingeführt werden, um das Risiko eines Verlusts oder einer Minderung der Finanzinstrumente oder der Rechte im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten aufgrund von Betrug, mangelhafter Verwaltung, nicht angemessener Registrierung oder Fahrlässigkeit zu minimieren;
- g)
- das Eigentumsrecht des OGAW oder das Eigentumsrecht der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft bei den Vermögenswerten überprüft wird.
Die Häufigkeit der Abstimmungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c wird anhand der folgenden Faktoren festgelegt:
- a)
- der normalen Handelstätigkeit des OGAW,
- b)
- jeder Transaktion, die außerhalb der normalen Handelstätigkeit stattfindet,
- c)
- jeder Transaktion, die im Namen eines anderen Kunden vorgenommen wird, dessen Vermögenswerte der Dritte auf demselben Konto für Finanzinstrumente hält wie die Vermögenswerte des OGAW.
2. Eine Verwahrstelle, die ihre Verwahrungsfunktionen in Bezug auf verwahrte Vermögenswerte gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG Dritten übertragen hat, unterliegt weiterhin den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e. Die Verwahrstelle sorgt ferner dafür, dass solche Dritten die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b bis g erfüllen.
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