Artikel 17 VO (EU) 2016/438

Insolvenzschutz der OGAW-Vermögenswerte bei der Übertragung der Verwahrungsfunktionen

1. Eine Verwahrstelle stellt sicher, dass in einem Drittland ansässige Dritte, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen werden sollen oder wurden, alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass im Falle der Insolvenz der Dritten die von solchen Dritten verwahrten Vermögenswerte eines OGAW nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern solcher Dritten verfügbar sind.

2. Eine Verwahrstelle stellt sicher, dass die Dritten:

a)
rechtsgutachten von einer unabhängigen natürlichen oder juristischen Person einholen, in denen bestätigt wird, dass nach geltendem Insolvenzrecht die Sonderverwahrung der Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle getrennt von ihren eigenen Vermögenswerten, von den Vermögenswerten ihrer sonstigen Kunden und von den für Rechnung der Verwahrstelle gehaltenen Vermögenswerten anerkannt wird und dass die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle nicht Teil des Vermögens der Dritten im Falle der Insolvenz sind und nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern der Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, verfügbar sind;
b)
sicherstellen, dass nach den Bedingungen, die im geltenden Insolvenzrecht und in der Rechtsprechung dieses Drittlands festgelegt sind, anerkannt wird, dass die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle sonderverwahrt werden und nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern, wie unter Buchstabe a dargelegt, verfügbar sind, und dass solche Bedingungen bei Abschluss der Übertragungsvereinbarung sowie während der gesamten Dauer der Übertragung fortlaufend erfüllt werden;
c)
die Verwahrstelle unverzüglich davon in Kenntnis setzen, wenn die unter Buchstabe b genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind;
d)
exakte und aktuelle Aufzeichnungen und Konten für die Vermögenswerte des OGAW führen, auf deren Grundlage die Verwahrstelle jederzeit die exakte Art, den Ort und den Eigentumsstatus dieser Vermögenswerte bestimmen kann;
e)
der Verwahrstelle auf regelmäßiger Basis und bei Eintreten einer Änderung einen Auszug bereitstellen, in denen die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle aufgeschlüsselt sind;
f)
die Verwahrstelle von Änderungen des geltenden Insolvenzrechts und seiner wirksamen Anwendung in Kenntnis setzen.

3. Wenn die Verwahrstelle ihre Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG in der Union ansässigen Dritten übertragen hat, stellen solche Dritte der Verwahrstelle auf regelmäßiger Basis und bei Eintreten einer Änderung einen Auszug bereit, in dem die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle aufgeschlüsselt sind.

4. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass die Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 analog gelten, wenn die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, entschieden haben, ihre Verwahrungsfunktionen ganz oder teilweise anderen Dritten gemäß Artikel 22a Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG weiter zu übertragen.

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