Artikel 23 VO (EU) 2016/438
Interessenkonflikte
Wenn eine Verbindung oder Gruppenverbindung zwischen ihnen besteht, implementieren die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle Richtlinien und Verfahren, um sicherzustellen, dass sie
- a)
- alle aus dieser Verbindung resultierenden Interessenkonflikte erkennen;
- b)
- alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung solcher Interessenkonflikte ergreifen.
Wenn ein im ersten Unterabsatz beschriebener Interessenkonflikt nicht vermieden werden kann, wird ein solcher Interessenkonflikt durch die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle geregelt, überwacht und offengelegt, um nachteilige Auswirkungen auf die Interessen des OGAW und seiner Anleger zu verhindern.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.