Artikel 13 VO (EU) 2016/44

Schuldet eine in Anhang II oder III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Datum geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass

i)
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang II oder III aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen,
ii)
die Zahlung nicht gegen Artikel 5 Absatz 2 verstößt;

b)
falls die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert;
c)
falls die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert.

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