Artikel 14 VO (EU) 2016/44
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die in Anhang III aufgeführten Hafenbehörden genehmigen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von vor dem 7. Juni 2011 geschlossenen Verträgen bis zum 15. Juli 2011 steht, ausgenommen Erdöl, Erdgas oder Raffinationsprodukte betreffende Verträge. Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach diesem Artikel erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
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