Artikel 15 VO (EU) 2016/44
(1) Es ist untersagt, dass benannte Schiffe unter der Fahne eines Mitgliedstaats Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, aus Libyen laden, befördern oder entladen, sofern dies nicht von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats im Benehmen mit der Kontaktstelle der Regierung Libyens genehmigt wurde.
(2) Es ist untersagt, benannte Schiffe in Häfen im Gebiet der Union zuzulassen oder ihnen Zugang zu diesen zu gewähren, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat.
(3) Die Maßnahme nach Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn das Einlaufen in einen Hafen im Gebiet der Union zum Zweck einer Überprüfung, im Notfall oder im Fall der Rückkehr nach Libyen erforderlich ist.
(4) Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Schiffswartungsdiensten, einschließlich der Bereitstellung von Treibstoff oder Versorgungsgütern, für benannte Schiffe durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus, ist, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat, untersagt.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Anhang IV können Ausnahmen zu der Maßnahme nach Absatz 4 gewähren, sofern dies aus humanitären oder Sicherheitsgründen erforderlich ist, oder im Fall der Rückkehr des Schiffes nach Libyen. Derartige Genehmigungen werden dem Sanktionsausschuss und der Kommission schriftlich notifiziert werden.
(6) Finanztransaktionen, einschließlich des Verkaufs, der Verwendung für Kredite und des Abschlusses von Transportversicherungen, im Zusammenhang mit Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, an Bord benannter Schiffe, sind untersagt, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf die Annahme von Hafengebühren in den in Absatz 3 genannten Fällen.
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