Artikel 2 VO (EU) 2016/44
(1) Es ist untersagt:
- a)
- die in Anhang I aufgeführten zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
- b)
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit in Anhang I aufgeführten zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen bereitzustellen;
- c)
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit in Anhang I aufgeführten zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen;
- d)
- wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Es ist untersagt, in Anhang I aufgeführte zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in Libyen, in Libyen zu erwerben, aus Libyen einzuführen oder zu befördern.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Ausrüstungen ausschließlich zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken bestimmt sind.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen in Verbindung mit zu interner Repression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Ausrüstungen ausschließlich zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken bestimmt sind.
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