Artikel 2a VO (EU) 2016/44

(1) Eine vorherige Genehmigung ist erforderlich für

a)
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VII aufgeführten Güter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen;
b)
die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang VII aufgeführten Gütern oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen;
c)
die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang VII aufgeführten Gütern, insbesondere die Bereitstellung von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen.

(2) Anhang VII enthält eine Liste der Güter, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden könnten.

(3) Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr — unmittelbar oder mittelbar — der in Anhang VII aufgeführten Güter sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartigen Gütern durch Behörden der Mitgliedstaaten an die libysche Regierung.

(4) Die betreffende zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung nach Absatz 1, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter zum Zwecke der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels verwendet werden sollen.

(5) Hat eine in Anhang IV aufgeführte zuständige Behörde gemäß diesem Artikel eine Genehmigung abgelehnt, für ungültig erklärt, ausgesetzt, wesentlich geändert oder widerrufen, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission und macht ihnen die einschlägigen Informationen zugänglich.

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