Artikel 3 VO (EU) 2016/44

(1) Es ist untersagt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union(1) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste” ) aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Es ist untersagt:

a)
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter zu erbringen;
b)
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten bereitzustellen;
c)
für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen zur Verfügung zu stellen;
d)
wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für:

a)
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder im Zusammenhang damit die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind;
b)
Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der VN, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird;
c)
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder im Zusammenhang damit die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in Bezug auf Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt sind.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen nach Absatz 2 genehmigen, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die damit in Zusammenhang stehen, zuvor vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen nach Absatz 2, die ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in Bezug auf Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt sind, genehmigen, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die damit in Zusammenhang stehen, zuvor vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen, leichten Waffen und dazugehörigem Material genehmigen, die ausschließlich zum Gebrauch durch Personal der VN, Medienvertreter, humanitäres Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal und zugehörigem Personal vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies dem Sanktionsausschuss im Voraus notifiziert hat und der Sanktionsausschuss nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifikation Einwände dagegen erhoben hat.

(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bereitstellung technischer Hilfe nach Absatz 2 durch die Mitgliedstaaten für libysche Sicherheitskräfte, die ausschließlich dazu bestimmt ist, den Prozess der Wiedervereinigung der libyschen Militär- und Sicherheitseinrichtungen zu fördern, sowie für die vorübergehende Einfuhr von Gütern und Technologien gemäß Absatz 1 nach Libyen, die ausschließlich zur Verwendung durch nicht-libysche Erbringer solcher technischen Hilfe bestimmt sind, für die Bereitstellung dieser Hilfe oder für deren Einsatz zu Schutzzwecken, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies dem Sanktionsausschuss im Voraus notifiziert hat.

(8) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Militärflugzeuge oder Marineschiffe, die von einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend in das Hoheitsgebiet Libyens ausschließlich zu dem Zweck eingeführt werden, Gegenstände zu liefern oder Tätigkeiten zu erleichtern, die anderweitig von den Absätzen 1 und 2 ausgenommen oder nicht erfasst sind, einschließlich humanitärer Hilfe, sowie nicht für Güter und Technologien nach Absatz 1 zu Verteidigungszwecken, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in Libyen die ganze Zeit über an Bord des Schiffes oder Flugzeugs bleiben, oder die sich in der Obhut von nicht-libyschem Personal befinden, das vorübergehend von Bord eines solchen Schiffes oder Flugzeugs gegangen ist.

Fußnote(n):

(1)

Letzte Fassung veröffentlicht in ABl. C, C/2024/1945, 1.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1945/oj.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94, 30.3.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/258/oj).

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