Artikel 11a VO (EU) 2016/445

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Bestimmung wichtiger Aktienindizes in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland

Für die Zwecke der Bestimmung der Aktien, die als Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 anerkannt werden können, gelten die folgenden Indizes als wichtige Aktienindizes:

a)
die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission(1) genannten Indizes;
b)
alle wichtigen Aktienindizes — sofern diese nicht unter Buchstabe a fallen — in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die für die Zwecke dieses Buchstaben von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats oder der betreffenden Behörde des jeweiligen Drittlands als solche bestimmt wurden;
c)
alle wichtigen Aktienindizes — sofern diese nicht unter Buchstabe a oder b fallen —, welche die führenden Unternehmen im jeweiligen Land umfassen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission vom 13. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Hauptindizes und anerkannte Börsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 245 vom 14.9.2016, S. 5).

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