Artikel 12 VO (EU) 2016/445
Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Aktiva der Stufe 2B
(1) Kreditinstitute, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringende Aktiva halten dürfen, können im Einklang mit allen in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b einschließlich der Unterabsätze ii und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Bedingungen Unternehmensschuldverschreibungen als liquide Aktiva der Stufe 2B berücksichtigen.
(2) Für die in Absatz 1 genannte Kreditinstitute kann die EZB die in diesem Absatz festgelegte Anforderung in regelmäßigen Abständen überprüfen und Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsätze ii und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gestatten, wenn die in Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung enthaltenen Bedingungen erfüllt sind.
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