Artikel 14 VO (EU) 2016/445

Artikel 467 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Zeitwertbilanzierte nicht realisierte Verluste

(1) Ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 berücksichtigen Kreditinstitute in der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals nur den anwendbaren Prozentsatz nicht realisierter Verluste im Sinne des Artikels 467 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und einschließlich Verluste aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten der Kategorie „Zur Veräußerung verfügbar” .

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz

(a)
60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und
(b)
80 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, wenn in den betreffenden Vorschriften höhere als die in Absatz 2 genannten anwendbaren Prozentsätze festgelegt sind.

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