Artikel 15 VO (EU) 2016/445
Artikel 468 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne
(1) Ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 berücksichtigen Kreditinstitute in der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals nicht realisierte Gewinne im Sinne des Artikels 468 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich Gewinne aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten der Kategorie „Zur Veräußerung verfügbar” bis zur Höhe des anwendbaren Prozentsatzes nicht.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz
- a)
- 40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und
- b)
- 20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, wenn in den betreffenden Vorschriften höhere als die in Absatz 2 genannten anwendbaren Prozentsätze festgelegt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.