Artikel 19 VO (EU) 2016/445

Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Auf Abzüge von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des Finanzsektors und latenten Steueransprüchen, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind, vom harten Kernkapital anwendbare Prozentsätze

(1) Für die Zwecke des Artikels 478 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung

a)
60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
b)
80 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,
c)
100 % ab dem 1. Januar 2018.

(2) Für die Zwecke des Artikels 478 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz

a)
60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
b)
80 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,
c)
100 % ab dem 1. Januar 2018.

(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt der anwendbare Prozentsatz nach Artikel 478 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn nach nationalem Recht eine zehnjährige Auslauffrist vorgesehen ist,

a)
40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
b)
60 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,
c)
80 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018,
d)
100 % ab dem 1. Januar 2019.

(4) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Kreditinstitute, die zum Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Kommission genehmigten Restrukturierungsplänen unterliegen.

(5) Wird ein Kreditinstitut, das unter den Geltungsumfang von Absatz 4 fällt, noch während der Umsetzung des Restrukturierungsplans ohne Anpassungen hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Behandlung latenter Steueransprüche von einem anderen Kreditinstitut erworben oder mit diesem fusioniert, so gilt die in Absatz 4 vorgesehene Ausnahme für das erwerbende Kreditinstitut, das aus der Fusion hervorgegangene neue Kreditinstitut bzw. das Kreditinstitut, welches das ursprüngliche Kreditinstitut aufnimmt, in demselben Umfang, in dem sie für das erworbene, fusionierte bzw. aufgenommene Kreditinstitut galt.

(6) Die EZB kann 2020 unter Zugrundelegung der beobachteten Entwicklung dieser Kreditinstitute eine Überprüfung der Anwendung der Absätze 4 und 5 vornehmen.

(7) Im Fall einer unvorhergesehenen Verstärkung des Effekts der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Abzüge, die die EZB als wesentlich einstuft, wird den Kreditinstituten gestattet, die Absätze 2 und 3 nicht anzuwenden.

(8) Soweit die Absätze 2 und 3 keine Anwendung finden, können die Kreditinstitute nationale Rechtsvorschriften anwenden.

(9) Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft waren, sofern in den betreffenden Vorschriften höhere als die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Prozentsätze festgelegt sind.

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