Artikel 20 VO (EU) 2016/445

Artikel 479 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital

(1) Vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 gelten Positionen im Sinne von Artikel 479 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 65 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zu den konsolidierten Rücklagen gerechnet würden, als konsolidiertes hartes Kernkapital, auf die die nachstehenden Prozentsätze angewandt werden.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz

a)
40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und
b)
20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, wenn in den betreffenden Vorschriften niedrigere als die in Absatz 2 genannten anwendbaren Prozentsätze festgelegt sind.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1)

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