Artikel 6 VO (EU) 2016/445
Artikel 327 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Berechnung der Nettoposition
(1) Kreditinstitute können eine Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den diesen zugrunde liegenden Instrumenten gemäß Artikel 327 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vornehmen, wenn eine der beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a)
- Die nationale zuständige Behörde hat vor dem 4. November 2014 ein Verfahren gewählt, das die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, berücksichtigt, oder
- b)
- die nationale zuständige Behörde hat vor dem 4. November 2014 eine Eigenmittelanforderung zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, festgelegt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren der nationalen zuständigen Behörden werden weiterhin angewandt, bis die EZB einen eigenen Ansatz gemäß Artikel 327 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verabschiedet.
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