Artikel 7 VO (EU) 2016/445

Artikel 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Aussetzung der Eigenmittelanforderungen

Im Falle eines systemweiten Ausfalls im Sinne von Artikel 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den die EZB mittels öffentlicher Bekanntmachung bestätigt, gelten bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung der EZB, dass der Schaden behoben ist, die folgenden Bestimmungen:

a)
Kreditinstitute sind nicht zur Erfüllung der in den Artikeln 378 und 379 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenkapitalanforderungen verpflichtet, und
b)
das Versäumnis einer Gegenpartei, ein Geschäft abzuwickeln, wird nicht als kreditrisikorelevanter Ausfall angesehen.

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