Artikel 1 VO (EU) 2016/462

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 324/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 324/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

1.
„Kommissionsinspektion” ist eine von Inspektoren der Kommission vorgenommene Prüfung der nationalen Qualitätssicherungssysteme sowie der Maßnahmen, Verfahren und Strukturen der Mitgliedstaaten zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, um zu ermitteln, ob die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingehalten und die Richtlinie 2005/65/EG korrekt durchgeführt wird. Sie kann Inspektionen von Häfen, Hafenanlagen, Schiffen, für die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt zuständigen Behörden oder Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 umfassen. Ferner kann sie auch Inspektionen von anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und des Anhangs IV der Richtlinie 2005/65/EG bezüglich anerkannter Stellen zur Gefahrenabwehr umfassen;
2.
„Kommissionsinspektor” ist eine Person, die die in Artikel 7 genannten Kriterien erfüllt und für die Kommission oder die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs arbeitet, oder ein nationaler Inspektor von den Listen der Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten, der im Auftrag der Kommission an den von ihr durchgeführten Inspektionen teilnimmt;.

b)
Nummer 11 erhält folgende Fassung:

11.
„Hafen” ist das Gebiet innerhalb der Grenzen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2005/65/EG festgelegt und gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie der Kommission mitgeteilt haben;.

c)
Die folgenden Nummern 12, 13, 14, 15, 16 und 17 werden angefügt:

12.
„vorläufige Gegenmaßnahme” ist eine vorübergehende Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen, mit der die Auswirkungen einer während einer Inspektion festgestellten schwerwiegenden Nichterfüllung oder Nichterfüllung bis zu deren vollständiger Behebung weitest möglich eingeschränkt werden sollen;
13.
„Verschlusssachen” sind bestimmte oder bestimmbare Informationen, die bei der Durchführung von Inspektionstätigkeiten gewonnen wurden, deren Offenlegung zu einer Sicherheitsverletzung führen kann und die gemäß den Bestimmungen des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission(*) oder gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten eingestuft wurden;
14.
„sicherheitsempfindliche, aber nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen” sind Unterlagen oder Informationen im Zusammenhang mit Inspektionen, die bei der Durchführung von Inspektionstätigkeiten gewonnen wurden, deren Offenlegung zu einer Sicherheitsverletzung führen kann und die nur nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig” verbreitet werden dürfen;
15.
„nicht bestätigt” ist ein bei einer Kommissionsinspektion erzieltes Untersuchungsergebnis, das auf Nichterfüllung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG hindeutet, aber nicht durch objektive Nachweise belegt ist;
16.
„Ausschuss” ist der durch Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzte Ausschuss;
17.
„Vertreter des Flaggenstaates” ist ein Mitglied der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, oder — falls von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt — ein Vertreter einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr.

2.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3 Mitarbeit der Mitgliedstaaten

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Inspektionsaufgaben der Kommission mit ihr zusammen. Diese Zusammenarbeit erfolgt während der Phasen der Vorbereitung, Überwachung und Berichterstattung.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Inspektionsmitteilung

a)
strengen Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung ihrer Nichtoffenlegung unterliegt, damit die Inspektion nicht beeinträchtigt wird, und
b)
den entsprechenden Parteien nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig” mitgeteilt wird.

3.
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt auf Anfrage sicher, dass die Kommissionsinspektoren zeitnah Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Inspektionsaufgaben notwendigen, einschlägigen, für die Gefahrenabwehr relevanten Unterlagen haben, insbesondere zu

a)
dem nationalen Programm zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung;
b)
den neuesten, von der in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten Kontaktstelle vorgelegten Informationen und Kontrollberichten;
c)
den Ergebnissen, zu denen der Mitgliedstaat bei der Überwachung der Durchführung von Plänen zur Gefahrenabwehr im Hafen gekommen ist;
d)
einschlägigen Risikobewertungen für Schiffe, Häfen und Hafenanlagen sowie zu Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, im Hafen und in der Hafenanlage und Aufzeichnungen über Schulungen und Übungen auf Schiffen, in Häfen und in Hafenanlagen, während die Kommission Inspektionen durchführt;
e)
den Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten, nach einer obligatorischen Bewertung der Sicherheitsrisiken getroffenen Beschlüsse;
f)
sämtlichen von dem Mitgliedstaat herausgegebenen Leitlinien, Anweisungen oder Verfahren für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG.

4.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Im Einvernehmen mit der Kommission stellen die Mitgliedstaaten, soweit dies praktisch möglich ist, nationale Inspektoren zur Verfügung, die sich an Kommissionsinspektionen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungs- und Berichtsphasen beteiligen.

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Ersuchen um nationale Inspektoren, die an Kommissionsinspektionen teilnehmen sollen, werden rechtzeitig übermittelt, in der Regel mindestens zwei Monate vor dem geplanten Inspektionstermin.

5.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6 Technische Unterstützung bei Kommissionsinspektionen durch die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Im Rahmen ihrer technischen Unterstützung für die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 stellt die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs technische Sachverständige zur Verfügung, die an den Kommissionsinspektionen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungs- und Berichtsphasen teilnehmen.

6.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
gute fachliche Kenntnisse der Sicherheitstechnologien und -verfahren;;

ii)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
Fachkenntnisse in Bezug auf die zu prüfenden Betriebsabläufe;;

iii)
folgende Buchstaben e und f werden angefügt:

e)
ein Bewusstsein für die Anforderungen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Gefahrenabwehr bei der Arbeit in der Schifffahrt;
f)
Kenntnisse der wichtigsten rechtlichen Anforderungen im Bereich der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt.;

b)
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Qualifikationsvoraussetzung für die Beteiligung an Kommissionsinspektionen ist, dass die Kommissionsinspektoren eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Kommissionsinspektoren nehmen regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre an Schulungen teil, um ihre Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen.” ;

c)
folgender Absatz 4 wird angefügt:

(4) Wenn das Verhalten oder die Leistung eines Inspektors bei einer früheren Inspektion nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt hat, wird der betreffende Inspektor nicht mehr mit Inspektionsaufgaben der Kommission betraut.

7.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Kommission unterrichtet die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Inspektion durchgeführt wird, mindestens sechs Wochen vor der Durchführung dieser Inspektion.

Die Kommission kann der Kontaktstelle parallel zur Mitteilung der Inspektion einen Vorbereitungsfragebogen übermitteln, der von der zuständigen Behörde auszufüllen ist; ferner können einschlägige Unterlagen angefordert werden. Der ausgefüllte Fragebogen und gegebenenfalls angeforderte Unterlagen sind der Kommission spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Inspektionsbeginn zu übermitteln.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Frist kann auf nicht weniger als zwei Wochen verkürzt werden, sofern die Kommission auf ein außergewöhnliches Ereignis reagiert, das möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf das Niveau der Gefahrenabwehr im Seeverkehr in der Europäischen Union insgesamt hat, und sofern die Kommission die Kontaktstelle vor der Übermittlung der Mitteilung konsultiert hat. In diesem Fall gilt Unterabsatz 2 nicht.

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Ist der Flaggenstaat ein Mitgliedstaat, unterrichtet die Kommission die Kontaktstelle dieses Mitgliedstaats so bald wie möglich davon, dass das Schiff in dieser Hafenanlage einer Inspektion unterzogen werden kann. Betrifft eine Inspektion ein Schiff, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats als des der inspizierten Behörde führt, unterrichtet die Kommission die Kontaktstelle des Flaggenstaates, damit die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Durchführung der Inspektion an Bord dieses Schiffes getroffen werden können.

c)
Absatz 9 erhält folgende Fassung:

(9) Nimmt die Kommission an einer nationalen Inspektion oder Überprüfung eines Schiffes an einem Ort außerhalb der Europäischen Union teil, trifft sie mit der Kontaktstelle die notwendigen Vorkehrungen, um Inspektionen oder Überprüfungen mit dem Vertreter des Flaggenstaates verfolgen zu können.

8.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG festgelegten Vorschriften zur Gefahrenabwehr durch die Mitgliedstaaten wird anhand einer Standardmethode überwacht.

(2) Kommissionsinspektoren werden bei der Durchführung von Inspektionen zu jeder Zeit von einem Vertreter der jeweils zuständigen Behörde begleitet. Dieser Vertreter darf die Effizienz und Wirksamkeit der Inspektionen nicht beeinträchtigen.

Die Inspektionen werden so durchgeführt, dass das reibungslose Funktionieren des Geschäftsbetriebs möglichst wenig behindert wird. Um dies zu erreichen, kann eine im Hafen begonnene Schiffsinspektion, — sofern angemessen und mit vorheriger Zustimmung des Flaggenstaats und des Kapitäns des Schiffes — fortgesetzt werden, nachdem das Schiff den Hafen verlassen hat.

Wenn ein Schiff, das einer Inspektion unterzogen wird, internationale Liniendienste zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten erbringt, können das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen sowie die Ver- und Entladung von Fahrzeugen an jedem Ende der Fahrtstrecke ebenfalls inspiziert werden. In diesem Fall unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem der Ankunftshafen liegt.

b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Unbeschadet Artikel 11 geben die Kommissionsinspektoren, wenn dies angemessen und sinnvoll ist, noch an Ort und Stelle eine informelle mündliche Zusammenfassung ihrer Beobachtungen ab.

Die zuständige Kontaktstelle wird vor Abschluss eines Inspektionsberichts gemäß Artikel 11 unverzüglich von allen Fällen schwerwiegender Nichterfüllung hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG unterrichtet, die durch eine Kommissionsinspektion aufgedeckt werden.

Deckt jedoch ein Kommissionsinspektor bei der Inspektion eines Schiffes eine schwerwiegende Nichterfüllung auf, die Maßnahmen gemäß Artikel 16 erfordert, unterrichtet der Leiter des Inspektionsteams die zuständigen Kontaktstellen hiervon unverzüglich und schriftlich.

c)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

(7) Die Kommissionsinspektoren führen die Inspektionen auf effiziente und wirksame Weise durch und achten dabei auf die Sicherheit.

9.
In Artikel 11 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:

(4) Hinsichtlich der Bewertung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG in Übereinstimmung mit dieser Verordnung werden die Untersuchungsergebnisse in eine der folgenden Kategorien eingestuft:

a)
Vorschriften erfüllt;
b)
Vorschriften erfüllt, aber Verbesserungen wünschenswert;
c)
Vorschriften nicht erfüllt;
d)
schwerwiegende Nichterfüllung;
e)
nicht bestätigt.

(5) Im Bericht sind die Untersuchungsergebnisse der Inspektion, die hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG gemäß der vorliegenden Verordnung in die Kategorien „schwerwiegende Nichterfüllung” , „Vorschriften nicht erfüllt” , „Vorschriften erfüllt, aber Verbesserungen wünschenswert” und „nicht bestätigt” fallen, im Einzelnen aufgeführt.

Der Bericht kann Empfehlungen für Gegenmaßnahmen enthalten.

10.
Dem Artikel 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Wenn ein Mitgliedstaat sofortige Gegenmaßnahmen zur Behebung einer festgestellten schwerwiegenden Nichterfüllung vorschlägt, unterrichtet er die Kommission unverzüglich hiervon, bevor die Kommission ihren Inspektionsbericht herausgibt. In diesem Fall werden in dem Bericht die vom Mitgliedstaat ergriffenen Gegenmaßnahmen genannt. Werden nur vorläufige Maßnahmen ergriffen, teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission unverzüglich mit und informiert sie auch über die Frist für die Umsetzung der vollständigen und endgültigen Gegenmaßnahmen.

11.
Die Artikel 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

Artikel 14 Vertraulichkeit von Informationen

Im Einklang mit den geltenden Vorschriften ergreift die Kommission bei der Durchführung von Inspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt geeignete Maßnahmen zum Schutz von als Verschlusssache eingestuften Informationen, zu denen sie Zugang hat oder die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften gleichwertige Maßnahmen.

Sicherheitsempfindliche, aber nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen können zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden, sofern sie diese Informationen gemäß den für die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen geltenden Anforderungen schützen.

Artikel 15 Inspektionsprogramm der Kommission

(1) Die Kommission holt hinsichtlich der Prioritäten für die Durchführung ihres Inspektionsprogramms den Rat des Ausschusses ein.

(2) Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Durchführung des Inspektionsprogramms und über die Ergebnisse der Inspektionen. Die Kommission verbreitet bewährte Verfahren, die sie im Zuge der Inspektionen festgestellt hat, unter den Mitgliedstaaten.

Inspektionsberichte werden dem Ausschuss in der Regel übermittelt,

a)
sobald die Antwort des Mitgliedstaats nach Artikel 12 Absatz 1 eingegangen ist und
b)
wenn die Akte geschlossen wird.

12.
Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wird bei einer Inspektion eine schwerwiegende Nichterfüllung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG aufgedeckt, bei der davon ausgegangen wird, dass sie erhebliche Auswirkungen auf das Niveau der Gefahrenabwehr im Seeverkehr in der Union insgesamt hat und die nicht einmal durch vorläufige Gegenmaßnahmen unmittelbar behoben werden kann, unterrichtet die Kommission, nachdem sie den betroffenen Mitgliedstaat von der schwerwiegenden Nichterfüllung in Kenntnis gesetzt hat, die übrigen Mitgliedstaaten.”

Fußnote(n):

(*)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

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