Präambel VO (EU) 2016/462

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Kommission sollte Inspektionen durchführen, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) durch die Mitgliedstaaten zu überwachen. Die Durchführung von Inspektionen unter Leitung der Kommission ist erforderlich, um die Wirksamkeit der nationalen Qualitätssicherungssysteme und der Maßnahmen, Verfahren und Strukturen für die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt zu überprüfen.
(2)
Die Kommission wird bei ihren Inspektionsaufgaben von der durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) errichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs unterstützt. Bei der Wahrnehmung ihrer Inspektionsaufgaben im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) greift die Kommission gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2008(4) auf die Unterstützung nationaler Inspektoren von den Listen der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zurück.
(3)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 324/2008 der Kommission(5) werden Verfahrensregeln für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt auf transparente, wirksame, harmonisierte und einheitliche Weise festgelegt.
(4)
Im Lichte der seit 2008 gewonnenen Erfahrungen ist sicherzustellen, dass die Kommissionsinspektionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 324/2008 einheitlich nach dem festgelegten Verfahren einschließlich einer Standardmethode durchgeführt werden. Die Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Ausübung der Befugnisse der Kommission sollten effizient und transparent sein.
(5)
Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Kommissionsinspektionen verwendeten Begriffe sollten genauer definiert werden. Die Änderungen führen nicht zu einer Erweiterung des Umfangs von Inspektionen über den bestehenden Rahmen hinaus.
(6)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten bei der Vorbereitung und Durchführung der Kommissionsinspektionen zusammenarbeiten.
(7)
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellte, qualifizierte, nationale Inspektoren, die die erforderlichen Qualifikations- und Ausbildungskriterien erfüllen, in ihre Inspektionsteams einzubeziehen.
(8)
Damit eine transparente und effiziente Durchführung der Kommissionsinspektionen gewährleistet ist, sollten die Bestimmungen klar sein und weiter entwickelt werden, insbesondere im Falle der Inspektion eines Schiffes, die in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats als dem des Einschiffungshafens endet. Die Frage der Inspektion von Schiffen, die unter der Flagge von EU-Mitgliedstaaten fahren, an einem Ort außerhalb der Europäischen Union sollte geklärt werden, damit die spezifischen logistischen Einschränkungen derartiger Inspektionen geregelt werden können.
(9)
Für den Umgang mit sicherheitsempfindlichen, aber nicht als Verschlusssache eingestuften Informationen im Zusammenhang mit Inspektionen sollten strenge Sicherheitsmaßnahmen gelten, damit die Vertraulichkeit und Nichtoffenlegung dieser Angaben gewährleistet sind.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 324/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

(2)

Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

(4)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2008 vom 7. November 2008 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 106).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 324/2008 der Kommission vom 9. April 2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 5).

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