ANHANG II VO (EU) 2016/467

Anhang XVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:

(1)
Teil C Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 erhält folgende Fassung:

„sie müssen sämtliche nachfolgend genannten Untermodule der Standardformel umfassen, mit Ausnahme derjenigen, die in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fallen:” .

(2)
Teil C Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
sie müssen das Gegenparteiausfallrisikomodul der Standardformel umfassen, sofern es nicht in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fällt.

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