ANHANG III VO (EU) 2016/467

Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:

(1)
Teil A letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Die Angaben der Absätze 1 bis 32 sind mit dem Stand vom Ende des vergangenen Kalenderjahrs zu erteilen. Die Angaben der Absätze 12 bis 21, 23, 24 und 29 bis 31 müssen sich auf das jeweilige Ende des Geschäftsjahres der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Versicherungsgruppen beziehen, das im vergangenen Kalenderjahr endete.”

(2)
Teil B letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Die Angaben der Absätze 2 bis 18 sind in Bezug auf das vergangene Kalenderjahr zu erteilen.”

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.