ANHANG III VO (EU) 2016/480
VORSCHRIFTEN FÜR ERRU-BENACHRICHTIGUNGEN
- 1.
- ALLGEMEINE TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
1.1. Die Zentralstelle verfügt sowohl über synchrone als auch asynchrone Schnittstellen für den Austausch von Benachrichtigungen. Die Mitgliedstaaten können die für ihre eigenen Anwendungen am besten geeignete Technologie einsetzen.
1.2. Alle zwischen der Zentralstelle und den nationalen Systemen ausgetauschten Benachrichtigungen müssen in UTF-8 kodiert sein.
1.3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre nationalen Systeme Benachrichtigungen mit griechischen oder kyrillischen Zeichen empfangen und verarbeiten können.
- 2.
- XML-SCHEMA DER BENACHRICHTIGUNGEN UND SCHEMADEFINITION (XSD)
2.1. Das allgemeine XML-Schema der Benachrichtigungen folgt dem Format der XSD-Schemadefinition der Zentralstelle.
2.2. Die Zentralstelle und die nationalen Systeme senden und empfangen Benachrichtigungen, die dem XSD-Schema entsprechen.
2.3. Die nationalen Systeme sind in der Lage, alle Benachrichtigungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang II genannten Funktionen zu senden, zu empfangen und zu verarbeiten.
2.4. Die XML-Benachrichtigungen müssen den in der Anlage zu diesem Anhang festgelegten Mindestanforderungen genügen.
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