ANHANG II VO (EU) 2016/480

ERRU-FUNKTIONEN

1.
Das ERRU muss folgende Funktionen bieten:

1.1.
Überprüfung der Zuverlässigkeit (Check Good Repute, CGR): Mithilfe dieser Funktion kann der anfragende Mitgliedstaat eine Anfrage an einen oder alle Mitgliedstaaten senden, um die Eignung eines Verkehrsleiters und damit seine Zulassung zur Leitung eines Verkehrsunternehmens festzustellen.
1.2.
Meldung des Ergebnisses der Überprüfung (Notification of Check Result, NCR): Mithilfe dieser Funktion kann der Mitgliedstaat, in dem die Überprüfung durchgeführt wurde, dem Niederlassungsmitgliedstaat das Ergebnis der Überprüfung melden. Wurde bei der Überprüfung ein schwerwiegender Verstoß festgestellt, meldet der Mitgliedstaat, in dem der Verstoß festgestellt wurde, dem Niederlassungsmitgliedstaat per NCR, dass das Verkehrsunternehmen einen schwerwiegenden Verstoß begangen hat, und kann beantragen, dass im Niederlassungsmitgliedstaat Sanktionen gegen das Verkehrsunternehmen verhängt werden. Wurde bei der Überprüfung kein Verstoß festgestellt, kann der Mitgliedstaat, in dem die Überprüfung durchgeführt wurde, dem Niederlassungsmitgliedstaat das positive Ergebnis der Überprüfung per NCR melden.
1.3.
Überprüfung der Daten des Verkehrsunternehmens (Check Transport Undertaking Data, CTUD): Mithilfe dieser Funktion kann der anfragende Mitgliedstaat eine Anfrage an den antwortenden Mitgliedstaat zu folgenden spezifischen Daten eines Verkehrsunternehmens senden:

—

Angaben zur Gemeinschaftslizenz und zu den beglaubigten Kopien

—

Risikoeinstufung und Risikoeinstufungsgruppe

—

Anzahl der Fahrzeuge, über die das Verkehrsunternehmen verfügt

—

Kennzeichen und Land der Zulassung der Fahrzeuge, über die das Verkehrsunternehmen verfügt

—

Zahl der Beschäftigten.

1.4.
Meldung der Nichteignung (Notification of Unfitness, NU): Mithilfe dieser Funktion kann ein Mitgliedstaat alle anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzen, dass ein Verkehrsleiter für ungeeignet erklärt wurde und infolgedessen seine Bescheinigung über die fachliche Eignung in keinem Mitgliedstaat mehr gültig ist.

2.
Weitere Arten von Benachrichtigungen, wie etwa Fehlermeldungen, die für das reibungslose Funktionieren des ERRU als geeignet erachtet werden, sind aufzunehmen.

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